Satzung

Satzung



1.  Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Wassersportclub Rauchfangswerder e.V.


(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

                  Sitz des Vereins ist in Rauchfangswerder, Stadtbezirk Köpenick, Moßkopfring 30.


2.  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung von Körperkultur und Sport Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wasserwanderfahrten und Wettkämpfe. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch.


3.   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4.   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1990.


5.   Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


(2)   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Teilnahme an der

                  Gründung oder durch Aufnahme und Entrichtung des Aufnahmebeitrages. Für die Aufnahme ist grundsätzlich

                  die Mitgliederversammlung zuständig. Die Entrichtung des Aufnahmebeitrages wird für Minderjährige ausgesetzt


(3)   Die Mitgliedschaft endet

a- mit dem Tod des Mitglieds 

b- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines               

     Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

           c- durch Ausschluss aus dem Verein- Grundlagen für den Ausschluss bilden die Regeln von Pkt. 8.


6.   Außerordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder des" WSC Rauchfangswerder eV" und andere Personen, die sich besondere Verdienste bei der Förderung des Vereins erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.


7.   Rechte, Befugnisse und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den

       Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie von seinem Wahlrecht aktiv oder passiv Gebrauch zu machen.


(2)    Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, alle durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen,                            Anlagen und Gerätschaften pfleglichste zu behandeln, angerichteten Schaden zu ersetzen und den                                        Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.


(3)   Zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes und seiner Anlagen hat jedes ordentliche Mitglied die Pflicht, sich                 an den dazu notwendigen Maßnahmen der Werterhaltung zu beteiligen.


Wenn ein Mitglied weniger als 10 Std. der Werterhaltungsstunden erbringt kann durch den Vorstand festgelegt werden, dass er die Fehlleistung mit einem finanziellen Betrag In Höhe von 11 ,OO€ pro Stunde ausgleicht.


8.   Sanktionen

(1)    Vereinssanktjonen dienen dazu, die Mitglieder zur Erfüllung der Vereinspflichten anzuhalten.


(2)   Vereinsschädigendes Verhalten kann Vereinssanktionen nach sich ziehen.


(3)   Diese Sanktionen sind

a- der Verweist

b- der zeitweilige Ausschluss von Mitgliedsrechten und/oder Befugnissen,

c- der Ausschluss.


(4)   Über die Verhängung des Verweises oder des zeitweiligen Ausschlusses von Mitgliedsrechten und/oder                                Befugnissen entscheidet der Vorstand.


(5)    Über den Ausschluss kann wegen der Schwere der Sanktionen nur die Mitgliederversammlung "nach                                  Vorschlag und Begründung durch den Vorstand entscheiden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die                                Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dem betreffenden Mitglied ist das Recht auf Gehör gegeben.


(6)   Die Verhängung der Sanktionen ist schriftlich zu begründen.


(7)   Gegen die Entscheidung gemäß Punkt (4) steht dem Mitglied das Recht auf Berufung zu. Diese ist innerhalb                       einen Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung                                       entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist                         keinen Gebrauch, unterwirft es sich der erstinstanzlichen Entscheidung.


9.   Organe

Die Organe des Vereins sind:


           (1)   Der Vorstand


           (2)   Die Mitgliederversammlung


10.   Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (1. und 2.

                  Vorsitzender) und einem Aufsichtsrat (Schatzmeister, Buchhalter, Schriftführer). Der 1. und 2. Vorsitzende                                    haben Alleinvertretungsrecht. Durch den Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter                                            ernannt werden, welche mit ihrem Amt im Vereinsregister gesondert eingetragen werden (siehe oben).


(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange                          im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus,                            wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen                                                          Vorstandsmitgliedes.


11 .      Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1 -Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen               durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung               mitzuteilen.


(2)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben


a -  Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.


b -   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.   

   

c -    Wahl des Vorstandes.


d -   Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.


e-    Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung.


           f-    Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes, gegebenenfalls Sanktionen durch den Vorstand


(3)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es                           erfordert oder wenn mindestens 10%der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des                                 Zwecks und der Gründe fordern.


(4)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom                                             Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


12.   Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind in vier Raten jeweils zu Beginn des Quartals im Voraus fällig.

          Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung Sie kann den Beitrag für Schüler und                      Studenten bis zu 50% ermäßigen.


13.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 10% Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den deutschen Sportbund e.V., der Gemeinde Rauchfangswerder Stadtbezirk Köpenick, Referat Jugend und Sport zu, die es unmittelbar und ausschließlich der Förderung und Entwicklung des Wasserwandersportes zu verwenden hat.

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